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   BGH, 05.04.1957 - I ZR 151/55   

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https://dejure.org/1957,584
BGH, 05.04.1957 - I ZR 151/55 (https://dejure.org/1957,584)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1957 - I ZR 151/55 (https://dejure.org/1957,584)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1957 - I ZR 151/55 (https://dejure.org/1957,584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1837
  • GRUR 1958, 78
  • DB 1957, 1047
  • JR 1958, 99
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.05.1952 - I ZR 128/51

    Warenzeichen und Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BGH, 05.04.1957 - I ZR 151/55
    Was der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 6, 137 [142] für die rechtswidrige Schließung eines jüdischen Betriebes ausgeführt hat, gilt entsprechend für die Stillegung eines Betriebes in den deutschen Ostgebieten.
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Diese - in den genannten Formulierungen nur unscharf umschriebene - Anforderung bedeutet nämlich jedenfalls, daß zwischen der umzudeutenden und der durch die Umdeutung erzeugten Erklärung keine wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen dürfen (in diesem Sinne etwa die Urteile vom 11. November 1960 [a.a.O. S. 10], vom 16. Januar 1964 [a.a.O. S. 365] und vom 30. August 1967 - BVerwG V C 192.66 - in BVerwGE 27, 319 [321]; ferner BAG, Urteil von 8. Dezember 1959 - 3 AZR 323/56 - in BAGE S. 260 [267] und BGH, Urteil vom 5. April 1957 - I ZR 151/55 - in NJW 1957, 1837 [1838]).
  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60

    Verwirkung (Kennzeichnungsrechte)

    Im Anschluß an die Entscheidung des Senats in BGHZ 6, 137 (Lockwell) und BGH GRUR 1958, 78 (Stolper Jungchen) legt das Berufungsgericht weiter dar, das Warenzeichen müsse zu einem Geschäftsbetriebe gehören; bei einer wie hier rechtswidrigen Wegnahme des Betriebes bestehe es für den Inhaber allerdings so lange weiter, als dieser seinen Willen zur Wiedereröffnung des Betriebes und zur Wiederverwendung des Zeichens infolge des rechtswidrigen Eingriffs nicht verwirklichen könne; dagegen erlösche das Zeichenrecht endgültig, wenn der Inhaber den Geschäftsbetrieb nicht in angemessener Frist tatsächlich wieder aufnehme; hierzu genüge jedoch nicht, daß die Firmen- und Warenzeicheneintragung aufrechterhalten oder auf geschäftliche Antragen Auskunft erteilt werde.

    Dieser Ausnahmefall ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der SBZ ihn darstellt, nur zeitweilig stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestände - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungohen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - "Astra").

  • BGH, 02.03.1989 - I ZR 7/87

    "FLASH"; Wirksamkeit eines Zeichenerwerbs

    Die Feststellung des maßgebenden Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 1, 8 WZG ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu treffen (BGHZ 6, 137, 141 f. - Lockwell; Urt. v. 5.4.1957 - I ZR 151/55, GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungchen; v. 6.6.1958 - I ZR 78/57, GRUR 1958, 606, 609 - Kronenmarke).

    Der Geschäftsbetrieb, zu welchem die Marke gehört, bleibt folglich auch dann erhalten, wenn der Zeicheninhaber seinen bisherigen auf die Herstellung und den Vertrieb gerichteten Geschäftsbereich auf den Vertrieb beschränkt (BGH, Urt. v. 5.4.1957 - I ZR 151/55, GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungchen).

  • BGH, 12.10.1962 - I ZR 99/61

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geht der Kennzeichenschutz nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone ihn darstellt, nur zeitweilig eingestellt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestande - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit vorhanden sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stilllegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorüberegehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 [BGH 09.05.1952 - I ZR 128/51] - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungchen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers).

    Angesichts dieser Umstände, durch die der vorliegende Fall sich nicht unwesentlich von dem der A.-Werke Aktiengesellschaft (BGH GRUR 1960, 137) unterscheidet, hätte es der Prüfung bedurft, ob die Klägerin nicht bereits im Jahre 1953 über eine rechtliche und tatsächliche Handlungsfähigkeit im Westen verfügte, die ihr bei vorhandenem ernstlichem Willen die Fortsetzung einer eigenen geschäftlichen Tätigkeit, zumindest als Vertriebsgesellschaft (vgl. dazu BGH GRUR 1958, 78 - Stolper Jungchen), und die eigene Benutzung ihrer Warenzeichen ermöglicht hätte.

  • BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 147/65

    Gültigkeit eines Vertrages - Ersatz von Aufwendungen - Vertrag über eine

    In einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit über die Gültigkeit des Vertrages vom 31. März 1952 und das Recht des Klägers auf Benutzung der Warenzeichen der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. April 1957 (BGH GRUR 1958, 78 - S.) entschieden, daß die Kündigung der Vertrages durch die Beklagte rechtswirksam war.

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1957 (BGB GRUR 1958, 78) steht zwischen den Parteien fest, daß mit dem Vertrag vom 31. März 1952 ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis begründet worden ist, dessen Zweck darin bestanden hat, der Beklagten ihre Warenzeichenrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin zu erhalten und deren wirtschaftliche Ausnutzung durch den Kläger bei angemessener Beteiligung der Beklagten zu ermöglichen; es steht weiter fest, daß die Beklagte dieses Verhältnis durch ihre berechtigte Kündigung wirksam beendet hat.

  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 78/57

    Rechtsmittel

    Diese Erwägungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 6, 137 - Lockwell - und GRUR 1958, 78 - Stolper Jungchen), in der wiederholt zum Ausdruck gekommen ist, daß die Frage, was als Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 1, 8 WZG anzusehen ist, von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt.
  • BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat es dabei mit Recht als unerheblich angesehen, daß die Beklagte nach dem erwähnten Vertrag nicht als Produktions-, sondern als Vertriebsgesellschaft tätig wird (vgl. BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungchen).
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